Streitwert
Die Kosten des Scheidungsverfahrens richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Dieser Wert ist in § 17 des Gerichtskostengesetzes gesetzlich festgelegt.
Danach setzt sich der Streitwert grundsätzlich aus dem jeweiligen Nettoeinkommen der Ehegatten für drei Monate zuzüglich vorläufig Euro 1.000,– bei Durchführung des Versorgungsausgleiches zusammen. Vermögen sowie sonstige Freibeträge bleiben in diesem Beispiel unberücksichtigt.
Beispiel: Herr Meier verdient monatlich netto 2.400,– Euro. Frau Meier erzielt Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von Euro 600,–.
Streitwert für die Ehescheidung: (2.400 + 600) x 3 = 9.000,– Euro Streitwert, nicht zu verwechseln mit den zu bezahlenden Anwaltsgebühren zuzüglich vorläufig Euro 1.000,– für die Durchführung des Versorgungsausgleiches (= erworbene Rentenanwartschaften während der Ehezeit)
Entstehende Anwaltgebühren bei herkömmlicher Scheidung:
1,3 Verfahrensgebühr | Euro | 631,80 | |
1,2 Terminsgebühr | Euro | 583,20 | |
Auslagenpauschale | Euro | 20,00 | |
19 % Mehrwertsteuer | Euro | 234,65 | |
Gesamtsumme | Euro | 1.469,65 | |
Folgt das Gericht unserer Empfehlung der Reduzierung des Streitwertes so ergibt sich folgende Kostenersparnis:
Streitwert der Ehesache: (Einkommen der Ehegatten gesamt: (1.800,– + 450) x 3 zuzüglich Euro 1.000,– für Durchführung des Versorgungsausgleiches: Euro 7.750,–
1,3 Verfahrensgebühr | Euro | 535,60 | |
1,2 Terminsgebühr | Euro | 494,40 | |
Auslagenpauschale | Euro | 20,00 | |
19 % Mehrwertsteuer | Euro | 199,50 | |
Gesamtsumme | Euro | 1.249,50 | |
Ablauf des Onlinescheidungsverfahrens
Nach Eingang des Scheidungsantrages bestätigt das jeweilige Familiengericht üblicherweise in einer Bearbeitungszeit des Gerichtes zwischen acht und zwanzig Arbeitstagen den Eingang des Antrag und teilt das betreffende Aktenzeichen mit. Über sämtlichen Schriftwechsel, so auch die Eingangsbestätigung erhalten Sie automatisch eine Kopie zu Ihrer Information über den jeweiligen Sachstand Ihres Verfahrens.
Gesetzliche Bestimmungen:
Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden Sie durch einen Knopfdruck auf den jeweiligen Link.
Bei außergerichtlicher anwaltschaftlicher Tätigkeit haben Sie wahlweise die Möglichkeit statt einer Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit uns ein Stundenhonorar zu vereinbaren, ggf. mit nach oben begrenztem Gesamtaufwand.
Gerichts- und Anwaltskosten im Scheidungsverfahren können in voller Höhe als Sonderausgaben bei der Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes abgesetzt werden.
In jedem Falle sollte der andere Ehepartner gefragt werden, ob bei einer einvernehmlichen Ehescheidung die entstehenden Kosten geteilt werden. Hierüber kann eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
Bei Einreichung des Scheidungsantrages sind die Gerichtskosten zu begleichen, die Sie aus anliegender Tabelle entnehmen können.
Bezieher von geringem Einkommen klicken hier für weiterführende Informationen zur Prozesskostenhilfe:
Bei geringem Einkommen wie beispielsweise Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe kann bei Gericht beantragt werden, dass der Staat die Kosten für das Scheidungsverfahren übernimmt bzw. Ratenzahlung möglich ist.
Hierfür ist erforderlich, ein spezielles Formular auszufüllen und die finanziellen Verhältnisse durch Unterlagen wie Sozialhilfe- bzw. Arbeitslosenbescheid, Mietvertrag, aktueller Kontoauszug usw. nachzuweisen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird in solch einem Fall von uns gestellt werden; zusätzliche Gebühren entstehen hierfür nicht.
Rechtsschutzversicherungen:
In vielen Rechtsschutzversicherungen werden die Rechtsanwaltskosten für eine einmalige Beratung übernommen; jedoch nicht für darüberhinausgehende anwaltschaftliche Tätigkeiten.
Die Kosten der Erstberatung betragen gemäß nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit Nr. 2100 VV maximal 190,– Euro netto. Diese Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung getragen, wenn ein entsprechender Vertrag abgeschlossen worden ist. Ein Telefonanruf bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zur Abklärung, ob dieser Teilbereich mitversichert ist, empfiehlt sich.
Weitergehende Tätigkeiten wie Einreichung des Scheidungsantrages, Berechnung von Zugewinn usw. werden regelmäßig von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen.