Seit meiner Zulassung als Anwältin im Jahr 1992 bin ich im Familienrecht tätig.
Als der Fachanwalt für Familienrecht im Jahr 1997 vom Gesetzgeber eingeführt wurde, habe ich als eine der ersten Anwälte in Deutschland mich durch zusätzliche Prüfungen als Fachanwältin für Familienrecht qualifiziert. Dies im Jahr 1997.
In folgenden Bereichen setze ich Ihre rechtlichen Interessen um, dies sowohl außergerichtlich beispielsweise durch Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, ebenso aber auch in gerichtlichen Verfahren, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist.
Das Familienrecht umfasst insbesondere folgende Bereiche:
Ehescheidung
Sie leben von Ihrem Ehepartner getrennt und wünschen nunmehr die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens? Über den Ablauf des genauen Verfahrens vor dem zuständigen Amtsgericht, Familiengericht, dem Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwarten (= Versorgungsausgleich) und der möglichen zulässigen Gestaltungen hierzu, den entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten als auch den zeitlichen zu erwartenden Ablauf berate ich Sie gerne.
Unterhalt
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können Ansprüche von Kindesunterhalt bestehen. Hier findet eine Unterscheidung statt, ob die Kinder minderjährig oder volljährig sind. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle.
Bei Ehegatten ist eine juristische Prüfung sinnvoll, ob Ansprüche auf Trennungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt bestehen. Dies hängt von verschiedenen juristischen Aspekten ab, über die ich Sie gerne berate. Nach den Bayerischen Leitlinien kann ein Anspruch auf das hälftige Einkommen des Ehegatten bestehen, sogenannter Halbteilungsgrundsatz.
Nach der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform ist besonderes Augenmerk zu legen auf sogenannte ehebedingte Nachteile, die sich beispielhaft durch die Erziehung von Kindern in der Ehezeit, nicht vorhandene Berufsausbildung oder auch schwierige Eingliederung in das Erwerbsleben ergeben können.
Vermögensauseinandersetzung
Liegt bei Ihnen der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft aufgrund eines abgeschlossenen Ehevertrages vor? Je nach dem können unterschiedliche vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen.
Wenn eine Vermögensmehrung während der Ehezeit aufgetreten ist, so ist eine juristische Beratung sinnvoll entweder um Ausgleichsansprüche durchzusetzen aber auch, um vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche abzuwehren.
Wurde ein Ehevertrag mit Gütertrennung abgeschlossen, so ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob der Ehevertrag sittenwidrig gemäß § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches sein kann oder auch, ob eine Anfechtung nach §§ 142 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgversprechend ist.
Der Bundesgerichtshof und auch das Bundesverfassungsgericht haben einschlägige Kriterien aufgestellt, nach denen abgeschlossene Ehevertrag unwirksam oder auch anzupassen sind, sogenannte Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Ein abgeschlossener Ehevertrag kann trotz Ihrer Unterschrift in einer Beurkundung bei einem Notar von einem Gericht als unwirksam eingestuft werden; es kann gleichfalls einem Ehegatten verwehrt werden sich auf diesen Ehevertrag zu berufen; auch eine Anpassung des Inhaltes des Ehevertrages kann in Betracht kommen. Die jeweiligen Umstände Ihres Einzelfalles sind hierfür genau zu prüfen.
Elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Aus Ihrer Ehe sind Kinder hervorgegangen. Sie fragen sich nun, ob Ihr Sohn bzw. Ihre Tochter weiterhin bei Ihnen leben kann. Möglicherweise hat Ihr Ehegatte Ihnen schon mitgeteilt, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter bei ihm leben soll. Hierüber bestehen unterschiedliche Auffassungen. Bei Regelungsbedarf kann das Amtsgericht, Familiengericht regeln, bei welchem Elternteil das Kind wohnen kann, sogenanntes Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Ebenso kann einem Elternteil die Elterliche Sorge übertragen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass ein Regelungsbedarf besteht. Stimmt der andere Elternteil der Übertragung zu, so bestehen im Regelfall von den Gerichten keine Bedenken gegen die Übertragung der alleinigen Elterlichen Sorge.
Besteht hier keine Übereinstimmung, so ist zu klären, aus welchen Gründen der andere Elternteil nicht imstande ist die Verantwortung für das oder die Kinder zu übernehmen. Erst sodann kann über die Übertragung der alleinigen Elterlichen Sorge entschieden werden. In der Praxis scheitert die gemeinsame Elterliche Sorge dann, wenn eine Kooperation zwischen den Ehegatten zum Wohle des Kindes/der Kinder nicht mehr möglich ist.
Hausrat
Während der Ehezeit angeschaffte Hausratsgegenstände wie Möbel, Gardinen, Geschirr etc sind nach der Hausratsverordnung hälftig zu teilen. Dieser Rechtsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, von wem die Hausratsgegenstände angeschafft und bezahlt worden sind.
Eine Ausnahme besteht für persönliche Hausratsgegenstände und Gegenstände, die für die Ausübung des Berufes benötigt werden.
Haben Sie Fragen hierzu? Unter der Telefonnummer 0911/362468, per email unter info@raschuberth.de oder auch über unser Kontaktformular können Sie sich mit mir in Verbindung setzen. Die entsprechende Anwaltsvollmacht Familienrecht können Sie hier herunterladen.
Ich freue mich auf Sie!