Das Erbrecht und die damit zusammenhängenden Aspekte stellen den weiteren Tätigkeitsschwerpunkt meiner beruflichen Anwaltstätigkeit dar. Haben Sie Fragen zum Erben und zum Vererben insbesondere auch dazu, wie ein gültiges Testament aufzusetzen ist, so vereinbaren Sie mit mir einen Besprechungstermin.
Seit über 18 Jahren nunmehr als Anwältin tätig, wird von mir das Erbrecht als überaus sensibles Thema erkannt. Um hier Interessen vertreten zu können, ist eine fachliche, menschliche und juristische Kompetenz überaus wichtig.
In folgenden Bereichen setze ich Erbrecht für Sie um:
Erben und Vererben durch Testament
Sie fragen sich, wie ein wirksames Testament erstellt werden kann? Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht als Minimalanforderung vor, dass ein privatschriftliches Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird. Bereits dann liegt ein wirksames Testament vor.
Es ist daher nicht möglich ein wirksames privates Testament durch einen Computerausdruck, eine E-mail oder durch eine Schreibmaschine zu verfassen.
Um Zweifeln vorzubeugen sollte das Testament auch mit einem Datum und einem Ort versehen sein. Es handelt sich zwar hier nur um eine Sollvorschrift; sollte gleichwohl im Testament angegeben sein. Auch sollte durch eine Überschrift wie beispielsweise „mein letzter Wille“ klar erkennbar sein, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um den Entwurf eines Testamentes sondern tatsächlich um ein Testament handelt.
Damit das Testament auch tatsächlich „im Falle des Falles“ aufgefunden wird kann das Testament in die sogenannte amtliche Verwahrung zum Amtsgericht gegeben werden. Hierfür entstehen geringe Gebühren, in Abhängigkeit von Ihrem Vermögen.
Ein „gutes“ Testament setzt auf jeden Fall voraus, dass Sie sich in Ihrem ganz konkreten Einzelfall Gedanken darüber machen welche Personen was erhalten soll; auch sollte unbedingt überlegt werden, was passieren soll, wenn bei der Planung Unvorhergesehenes passiert, beispielsweise einer der eingesetzten Erben den Erbfall nicht erlebt.
Bei minderjährigen Erben können Testamentsvollstrecker – nicht nur Anwälte sondern auch Personen Ihres Vertrauens – mit dieser Aufgabe betraut werden.
Bei Ehegatten sehr beliebt ist das sogenannte Berliner Testament, das sinnvoll sein kann aber nicht muß. Hier ist darauf zu achten, dass die Ehegatten sich meist gegenseitig als Erben einsetzen und die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder beim Versterben des zweiten Elternteiles die sodann vorhandene Erbschaft erhalten sollen. In die Betrachtung sollte aber einbezogen werden, dass auch bereits beim ersten Todesfall des Elternteils Pflichtteilsansprüche bestehen; die Ehegatten binden sich über Jahre hinaus an die getroffene Erbfolge und können daher bei Änderungen kaum mehr treffen, da die Anordnungen meist mit einer sogenannten Bindungswirkung versehen sind. Auch ist bei größeren Vermögen zu beachten, dass gegebenenfalls erbschaftsteuerliche Freibeträge „verschenkt“ worden sind. Ein Berliner Testament kann sinnvoll sein, dies ist im Einzelfall aber gut zu überlegen.
Erbauseinandersetzung
Sind mehrere Erben vorhanden, so stellt sich die juristische Frage, wie die sogenannte Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden kann. Nicht immer ist es so, dass sich die Erben untereinander verstehen. Typischer Fall ist beispielsweise, dass sich im Nachlass ein Haus befindet. Bereits bei diesem einfachen Beispielsfall zeigt sich, dass die Erben unterschiedlicher Meinung sein können. Soll das Haus beispielsweise verkauft oder vermietet werden?
Vorrangiges Ziel sollte es sein eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. In einem Erbauseinandersetzungsvertrag können die einzelnen Aspekte juristisch geregelt werden.
Fällt es Ihnen schwer sich mit einem der Erben zusammenzusetzen so übernehmen die Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche.
Testamentsvollstreckung/gestaltung und Erbverträge
Sie wurden als Testamentsvollstrecker in einem Testament benannt und haben nun Fragen zu ihren übernommenen Aufgabenkreis oder auch hinsichtlich eines Vergütungsanspruches? Hier sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie.
Wir übernehmen auch gerne die Testamentsvollstreckung für Sie, damit Ihr letzter Wille so umgesetzt wird, wie Sie sich dies vorstellen. Sind beispielsweise minderjährige Erben vorhanden so kann es durchaus sinnvoll sein, dass nicht der andere Elternteil die Verwaltung der Finanzen übernimmt. So beispielsweise dann, wenn die Eltern geschieden sind. In diesem Falle ist meist eine neutrale Person zur Wahrung der Interessen besser geeignet als der geschiedene Ehegatte. Auch kommt es vor, dass ein Elternteil mit den finanziellen Aspekten nicht vertraut und aus diesem Grunde es schätzt, wenn eine fachkundige Person die Testamentsvollstreckung übernimmt. Häufig anzutreffen ist eine Testamentsvollstreckung bis zum 18. oder auch zum 21. Lebensjahr der betroffenen Kinder. Die Testamentsvollstreckung kann auch an andere Bedingungen als das Alter geknüpft werden, beispielsweise bis zum Abschluss einer beruflichen Ausbildung.
Pflichtteilsrecht
Sie wurden als naher Angehöriger – Kind, Ehegatte oder auch Elternteil – durch ein Testament enterbt. In diesem Falle können Pflichtteilsansprüche bestehen. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbrechtes, so dass zunächst zu klären ist, welche nahen Angehörigen vorhanden sind. Sodann kann die Pflichtteilsquote errechnet werden.
Wenn zu Lebzeiten Schenkungen vom Erblasser getätigt worden sind, so stellt sich die Frage, ob diese Schenkungen dem jetzt noch vorhandenen Nachlass hinzurechnen sind. Dies ist keine einfache Frage und in jedem Einzelfall konkret zu prüfen.
Grundsätzlich waren vor der Erbschaftsreform Schenkungen der letzten 10 Jahre hinzuzurechnen. Waren hingegen seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung grundsätzlich unberücksichtigt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei Schenkungen unter Ehegatten die Frist grundsätzlich erst mit dem Todesfall beginnt.
Nach dem neuen Erbrecht seit dem 01.01.2010 sieht die Neureglung vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruches graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung voll in die Berechnung einbezogen; im zweiten Jahr jedoch nur noch zum 9/10; im dritten Jahr zu 8/10 usw.
Sonstige Änderungen im Erbrecht seit dem 01.01.2010:
Künftige Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich:
Pflegeleistungen durch Abkömmlingen können künftig in der Erbauseinandersetzung stärker berücksichtigt werden. Vor dem 01.01.2010 war dies grundsätzlich nur dann möglich, wenn das Kind auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet und dafür die Pflege übernommen hatte. Jetzt besteht der Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistung auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Änderungen des Gesetzgebers zu Pflichtteilsentziehungsgründen:
Bisher bestanden hier unterschiedliche Paragraphen mit unterschiedlichen Anforderungen zu den Pflichtteilsentziehungsgründen. Der Gesetzgeber hat nun für Kinder, Ehegatten und Lebenspartner gleiche Voraussetzungen geschaffen. Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ – was immer hierunter auch zu verstehen war – wurde abgeschafft. Stattdessen findet sich nun im Bürgerlichen Gesetzbuch, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung eine Pflichtteilsentziehung möglich sein kann, wenn es dem Erblasser unzumutbar ist dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.
Erweiterung von Stundungsgründen:
Befand sich im Nachlass beispielsweise ein großer Vermögenswert in Form eines Hauses oder eines Unternehmens, so konnte es für den Erben finanziell sehr schwierig werden den Pflichtteil zu bezahlen. Häufig musste hierbei sogar überlegt werden das Haus zu verkaufen, was vom Erblasser in vielen Fällen nicht gewollt worden war. Nunmehr besteht verstärkt die Möglichkeit eine Stundung in Anspruch zu nehmen.
Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitiggkeiten e.V
Nicht immer muss eine Klage geführt werden um Ihre Interessen durchzusetzen. Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gehen meist voraus. Auch kommt für die Streitbeilegung im Erbrecht in Betracht ein Schiedsverfahren vor der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e. V. (DSE) zu führen. Hierüber berate ich Sie gerne.
Bei Fragen hierzu, ich beantworte sie gerne. Kontakt können Sie mit uns aufnehmen unter der Telefonnummer 0911/362468, per email über info@raschuberth.de oder auch über das Kontaktformular.
Die entsprechende Anwaltsvollmacht Erbrecht können Sie hier herunterladen.
Ich freue mich auf Sie!